Agency for Intelligence and Protection
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Allgemeine Dienstdurchführung
Die Agency for Intelligence and Protection ist ein zugelassenes Wach- und Sicherheitsunternehmen. Der Tätigkeitsbereich umfasst Revierdienst, Personenschutz, Objektschutz, Veranstaltungsschutz und Detektei. Alle Tätigkeiten werden als Dienstleistung erbracht. Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber uns dem AIP werden in gesonderten Verträgen vereinbart, wobei diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil werden.
§2 Begehungsvorschrift
Im Einzelfall ist für die Verpflichtung des Sicherheitsdienstes die vereinbarte Begehungsvorschrift maßgebend. Diese wird vom AIP erarbeitet, mit dem Auftraggeber abgestimmt und schriftlich festgelegt.
§3 Beanstandungen
Beanstandungen jeglicher Art sind der AIP unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gemeldete Beanstandungen werden vom AIP in angemessener Frist beseitigt.
§4 Unterbrechung der Bewachung
Wird durch höhere Gewalt oder Streik die Ausführung des Wachdienstes unmöglich gemacht, ruhen für die Dauer dieser Behinderung die beiderseitigen Verpflichtungen. Der Vertrag bleibt aber weiterhin in seiner festgelegten Form bestehen.
§5 Haftung und Haftungsgrenzen
Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen haftet die AIP nur für Schäden, die durch eigenes Verschulden selbst verursacht wurden.
§6 Haftungsausschluss
Für andere als in §5 aufgeführte Schäden haftet die AIP nicht. Ausgeschlossen von der Haftpflicht sind ferner alle sonstigen Schäden, für die aufgrund der allgemeinen Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherungen kein Versicherungsschutz gewährt wird.
§7 Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftpflichtansprüche unverzüglich geltend zu machen. Gleichzeitig muss er der AIP sofort Gelegenheit geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen.
§8 Zahlung des Entgelts
Zahlungen sind direkt an die AIP oder einen hierfür ausdrücklich Bevollmächtigten zu leisten. Sind die Zahlungen in bar vereinbart, so sind diese unverzüglich nach Dienstausführung zu zahlen. Im Falle einer vereinbarten Zahlung per Banküberweisung, liegt das Zahlungsziel 7 Tage nach Rechnungsstellung, jegliche Abweichungen hierzu bleiben einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung vorbehalten.
§9 Ausfallschäden
Bei Stornierungen des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen vor vorgesehenem Dienstbeginn ist die AIP berechtigt eine Ausfallgebühr i.H.v. 30% des Auftragsvolumens zu verlangen. Dieses erhöht sich bei einer Stornierung zwischen dem 14. und 7. Tag auf 45% dessen. Innerhalb der letzten 7 Tage vor Auftragsbeginn werden 70% des Auftragsvolumens an Stornogebühren erhoben. Sollte ein solcher Rücktritt vom Vertrag erst am Tage des vereinbarten Auftragsbeginns erfolgen, so ist die AIP berechtigt, dass Entgelt in Höhe von 100% des Auftragsvolumens zu verlangen.
§10 Abwerbung von Mitarbeitern
Der Auftraggeber darf Personal, das ihm von der AIP gestellt wird, während der Dauer des Auftrages und ein Jahr nach dessen Ablauf nicht selbst oder durch Dritte für Sicherheitsbelange beschäftigen, oder für solche Aufgaben einstellen, die die AIP gemäß des Geschlossenen Vertrages durchgeführt hat. Verstößt er gegen diese Vereinbarung, so ist er verpflichtet, das Zehnfache des Betrages des Auftragsvolumens, nicht aber mehr als die zehnfache Monatsgebühr an die AIP zu zahlen.
§11 Vorzeitige Vertragsauflösung
Eine vorzeitige Vertragsauflösung ist nur wirksam nach schriftlicher Kündigung und unter Einhaltung der im jeweiligen Vertrag ausdrücklich festgelegten Kündigungsfristen.
§12 Vertragsänderung
Eine vom Inhalt des ursprünglich geschlossenen Vertrages abweichende Vereinbarung bedarf der schriftlichen Form.
§13 Hausrecht
Das Personal der AIP hat während der Dienstzeit das Hausrecht in gleichen Umfang wie der Auftraggeber.
§14 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so sind sie derart auszulegen, dass der mit der ursprünglichen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird und den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird davon nicht berührt.
§15 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wittmund, soweit dies gesetzlich zulässig vereinbart werden kann.
Mit
Urteil vom 12. Mai 1998 - 312 O 85/98 -
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